Häufige Fragen zum Grundlehrgang gemäß § 20 SprengG
Welche beruflichen Möglichkeiten entstehen?
Der erfolgreiche Abschluss des staatlich anerkannten Lehrgangs gemäß § 32 der 1. SprengV schafft die Voraussetzungen für den Erwerb eines Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG.
Damit eröffnen sich berufliche Einsatzmöglichkeiten insbesondere in folgenden Bereichen:
• gewerbliche Kampfmittelräumung
• staatliche Kampfmittelräumdienste
• Fachaufsicht in der Kampfmittelbeseitigung
• Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Fundmunition
• Aufbewahren und Verbringen von Fundmunition
• Tätigkeiten im Bereich Munitionstechnik und Sondiertechnik
• Mitwirkung bei Räumprojekten im In- und Ausland
Der Lehrgang qualifiziert für verantwortungsvolle Tätigkeiten als fachtechnisches Aufsichtspersonal im Bereich der Kampfmittelbeseitigung und erweitert die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in einem spezialisierten sicherheitsrelevanten Fachgebiet.
Nach 5-jähriger Tätigkeit als fachtechnische Aufsichtsperson ist die Voraussetzung zum Räumstellenleiter gegeben.
Was ist ein Befähigungsschein nach §20 SprengG?
Der Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG ist eine behördliche Erlaubnis für Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Fundmunition umgehen dürfen.
Im Bereich der Kampfmittelbeseitigung ist der Befähigungsschein insbesondere für verantwortungsvolle Tätigkeiten beim:
• Aufsuchen,
• Freilegen,
• Bergen,
• Aufbewahren,
• Transportieren und
• Verbringen von Fundmunition
erforderlich.
Voraussetzung für die Erteilung des Befähigungsscheines ist unter anderem der erfolgreiche Abschluss eines staatlich anerkannten Lehrgangs gemäß § 32 der 1. SprengV sowie der Nachweis persönlicher Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde.
Der Befähigungsschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist eine wichtige Qualifikation für Tätigkeiten in der gewerblichen und staatlichen Kampfmittelbeseitigung.
Voraussetzungen
Teilnehmer müssen sein:
• Über 21 Jahre alt sein.
• Unbedenklichkeitsbescheinigung
• Als besondere Zulassungsvoraussetzungen sind die nachfolgenden Alternativen a. – d. als „eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung“ i. S. d. § 35 Abs. 3a Satz 1 der 1. SprengV anzusehen.
Dies bedeutet, dass die nach § 35 Abs. 3a Satz 1 der 1. SprengV vorgesehenen Sprenglehrgänge nicht besucht werden müssen.
a. Nachweise über
a.1 eine abgeschlossene technische Berufsausbildung (der Abschluss muss im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen mindestens dem Niveau 4 zugeordnet sein) und
a.2 eine mindestens 2-jährige praktische Tätigkeit als Hilfskraft beim Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Fundmunition in einem gewerblichen Unternehmen der Kampfmittelräumung oder bei einem Staatlichen Kampfmittelräumdienst
oder
b. Nachweise über
b.1 eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (der Abschluss muss im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen mindestens dem Niveau 6 zugeordnet sein) und
b.2 eine mindestens 1-jährige praktische Tätigkeit als Hilfskraft beim Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Fundmunition in einem gewerblichen Unternehmen der Kampfmittelräumung oder bei einem Staatlichen Kampfmittelräumdienst
oder
c. Nachweise über
c.1 eine Ausbildung bei der Bundeswehr als „Fachkundiger Munition“ und
c.2 eine mindestens 6-monatige praktische Tätigkeit als Hilfskraft beim Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Fundmunition in einem gewerblichen Unternehmen der Kampfmittelräumung oder bei einem Staatlichen Kampfmittelräumdienst
oder
d. Nachweise einer
d.1 mindestens 4-jährigen praktischen Tätigkeit als Hilfskraft beim Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Fundmunition in einem gewerblichen Unternehmen der Kampfmittelräumung oder bei einem Staatlichen Kampfmittelräumdienst.
Die praktische Tätigkeit nach a.2), b.2), c.2) und d.) muss innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Lehrgang erfolgt sein; die Nachweise hierzu müssen durch den Inhaber der Erlaubnis nach § 7 SprengG oder den Leiter des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes ausgestellt sein.
Die Nachweise zu c.1 über eine Ausbildung bei der Bundeswehr sind durch Ausbildungsnachweise der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu erbringen. Die letzte Aktualisierung dieser Ausbildungsnachweise darf höchstens 5 Jahre alt sein.
Dauer
45 Tage
Kosten
11.775,- €
zzgl. 19 % MwSt
inkl. Lehrmaterial, Prüfungs- und Dokumentengebühren sowie Verpflegung (Kaffeepause I, Mittagessen, Kaffeepause II)
Inhalte
Fachkunde für folgende Tätigkeiten wird vermittelt:
• Aufsuchen, Freilegen, Bergen
• Aufbewahren und Verbringen sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme von Fundmunition
• Rechtsgrundlagen
• Munitionstechnik
• Vermessung und Sondiertechnik
Keine Fachkunde wird z. B. vermittelt für:
• Bearbeiten und Vernichten von Munition, sprengkräftigen Kriegswaffen und Fundmunition
• Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus Munition, einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen
• Durchführung von Sprengarbeiten
• Umgang mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen.
Abschluss
Zeugnis über die Teilnahme am staatlich anerkannten Lehrgang nach § 32 1. SprengV nach erfolgreicher schriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG
Förderung
AZAV-zertifiziert; Förderung durch die Agentur für Arbeit über einen Bildungsgutschein, Qualifizierungschancengesetz.
Termine
Die aktuellen Lehrgangstermine finden Sie in unserem Kursprogramm.
Standort
EOD Academy, D – 85465 Langenpreising, Pfarrer-Grzondziel-Str. 6&4
Ansprechpartner
Ursula Rieger, Tel.: +49 8762 4400 30, Mail: rieger@emc-lp.de