A.1 E Grundlehrgang mit bilingualem
Unterricht und deutscher Prüfung
für Fachtechnisches Aufsichtspersonal in der KMB gemäß § 20 SprengG
Inhalte
Mit der erfolgreichen Teilnahme am Grundlehrgang „Fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung“ ist die Fachkunde für folgende Tätigkeiten erlangt:
- Aufsuchen, Freilegen, Bergen
- Aufbewahren und Verbringen sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme von Fundmunition
- Rechtsgrundlagen
- Munitionstechnik
- Vermessung und Sondiertechnik
Keine Fachkunde wird z.B. vermittelt für:
- Bearbeiten und Vernichten von Munition, sprengkräftigen Kriegswaffen und Fundmunition
- Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus Munition, einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen
- Durchführung von Sprengarbeiten
- Umgang mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen
Empfehlung:
Von Vorteil sind Grundkenntnisse und Fähigkeiten im Bereich SONDIEREN.
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
a. Lebensalter über 21 Jahre
b. Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 1. SprengV (» Online Formular)
Besondere Zulassungsvoraussetzungen:
a. Abgeschlossene technische Berufsausbildung (der Abschluss muss im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen mindestens dem Niveau 4 zugeordnet sein) und einen Nachweis von mindestens 2 Jahren praktischer Tätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen oder bei einem staatlichen Kampfmittelräumdienst. Diese Tätigkeiten müssen das Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Fundmunition unter Aufsicht verantwortlicher Personen beinhalten.
ODER
b. Abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Hochschul- oder Fachhochschul Ausbildung (der Abschluss muss im Deutschen und Europäischen
Qualifikationsrahmen mindestens dem Niveau 6 zugeordnet sein) und einen Nachweis von mindestens einem Jahr praktischer Tätigkeit als Beschäftigter i. S. d. § 2 Abs. 2 Nrn. 1-3 ArbSchG in einem gewerblichen Unternehmen oder bei einem staatlichen Kampfmittelräumdienst. Diese Tätigkeiten müssen das Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Fundmunition unter Aufsicht verantwortlicher Personen beinhalten.
ODER
c. Nachweise über eine Ausbildung bei der Bundeswehr als „Fachkundiger Munition“ und eine mindestens 6 monatige, praktische Tätigkeit als Beschäftigter i. S. d. § 2 Abs. 2 Nrn. 1-3 ArbSchG in einem gewerblichen Unternehmen oder bei einem staatlichen Kampfmittelräumdienst. Diese Tätigkeiten müssen das Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Fundmunition unter Aufsicht verantwortlicher Personen beinhalten.
ODER
d. Nachweis von mindestens 4 Jahren praktischer Tätigkeit als Beschäftigter i. S. d. § 2 Abs. 2 Nrn. 1-3 ArbSchG in einem gewerblichen Unternehmen oder bei einem staatlichen Kampfmittelräumdienst. Diese Tätigkeiten müssen das Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Fundmunition unter Aufsicht verantwortlicher Personen beinhalten.
Abschluss
Zeugnis über die Teilnahme am staatlich anerkannten Lehrgang nach § 32 1. SprengV nach erfolgreicher schriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG.
Sonstiges
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